Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 LBG – Unmittelbares und mittelbares Beamtenverhältnis

(1) Das Beamtenverhältnis zum Land ist entweder unmittelbar oder mittelbar.

(2) Unmittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte haben das Land zum Dienstherrn, mittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.