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§ 3 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Einleitende Vorschriften

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 3 LBG M-V – Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter (1)

(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die oberste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienstbereich er ein Amt bekleidet.

Oberste Dienstbehörde ist

  1. 1.

    für die Landesbeamten die oberste Landesbehörde des Geschäftsbereichs, in dem sie ein Amt bekleiden,

  2. 2.

    für die Beamten

    1. a)

      der Gemeinden die Gemeindevertretung,

    2. b)

      der Landkreise der Kreistag,

    3. c)

      der Ämter der Amtsausschuss,

    4. d)

      der Zweckverbände die durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder Satzung bestimmte Stelle,

  3. 3.

    für die Körperschaftsbeamten das nach Gesetz oder Satzung zuständige Organ.

Für die innere Organisation und das Verfahren der obersten Dienstbehörden gelten die allgemeinen, für diese Behörde bestehenden Vorschriften. Ist eine oberste Dienstbehörde nicht vorhanden, so bestimmt die zuständige oberste Aufsichtsbehörde, ist eine solche ebenfalls nicht vorhanden, das Innenministerium, wer die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahrnimmt.

(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Dienstvorgesetzter ist

  1. 1.

    für die Landesbeamten die oberste Dienstbehörde, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist,

  2. 2.

    für

    1. a)

      die Oberbürgermeister, Bürgermeister, Landräte, Amtsvorsteher und Verbandsvorsteher der Zweckverbände die oberste Dienstbehörde,

    2. b)

      die übrigen Kommunalbeamten die durch die Kommunalverfassung bestimmte Stelle,

  3. 3.

    für die Körperschaftsbeamten die durch Gesetz oder Satzung bestimmte Stelle.

Der Dienstvorgesetzte kann sich nach Maßgabe der für seine Behörde geltenden Geschäftsordnung vertreten lassen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist; werden die Aufgaben des Dienstvorgesetzten von einer Behörde wahrgenommen, so ist Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden. Ist ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so bestimmt die zuständige oberste Aufsichtsbehörde, ist eine solche ebenfalls nicht vorhanden, das Innenministerium, wer die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahrnimmt.

(3) Die Ministerien werden ermächtigt, die Aufgaben des Dienstvorgesetzten nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.

(4) Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen darf. Wer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2009 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687).