§ 3 LAufnG
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Landesrecht Brandenburg
Teil 1 – Allgemeiner Teil
§ 3 LAufnG – Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
(1) Zuständige Behörden und Kostenträger für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Zentrale Ausländerbehörde zuständige Behörde und Kostenträger für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 des Asylgesetzes (Erstaufnahmeeinrichtung) oder in einer Abschiebungshafteinrichtung des Landes erbracht werden.