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§ 3 LAufnG
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) 
Landesrecht Brandenburg

Teil 1 – Allgemeiner Teil

Titel: Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LAufnG
Gliederungs-Nr.: 830-6
Normtyp: Gesetz

§ 3 LAufnG – Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes

(1) Zuständige Behörden und Kostenträger für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Zentrale Ausländerbehörde zuständige Behörde und Kostenträger für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 des Asylgesetzes (Erstaufnahmeeinrichtung) oder in einer Abschiebungshafteinrichtung des Landes erbracht werden.