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§ 3 KiStG
Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 614
Normtyp: Gesetz

§ 3 KiStG – Steuerpflicht

(1) Landeskirchensteuerpflichtig ist, wer der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört und in ihrem Bereich einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Wer landeskirchensteuerpflichtig ist, ist gegenüber derjenigen Kirchengemeinde ortskirchensteuerpflichtig, in der er seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei mehrfachem Wohnsitz darf die Belastung mit einer Steuer insgesamt den Betrag nicht übersteigen, den der Steuerpflichtige bei Heranziehung an dem Wohnsitz mit der höchsten Steuerbelastung zu entrichten hätte. Das Nähere regelt die Steuerordnung.

(3) Die Steuerordnung kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 bestimmen, dass die Steuern aus den Grundsteuermessbeträgen von der Kirchengemeinde erhoben werden, in der das Grundstück liegt.