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§ 3 KiStG M-V
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Steuerberechtigung

Titel: Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KiStG M-V
Gliederungs-Nr.: 619-3
Normtyp: Gesetz

§ 3 KiStG M-V – Staatliche Anerkennung der kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse und deren Veröffentlichung

(1) Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der staatlichen Anerkennung. Über die Anerkennung entscheidet das Finanzministerium.

(2) Die anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse werden von den steuerberechtigten Kirchen oder Religionsgesellschaften in den kirchlichen Amtsblättern und vom Finanzministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gemacht.

(3) Ein anerkannter Kirchensteuerbeschluss gilt fort, solange kein neuer Kirchensteuerbeschluss wirksam geworden ist.