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§ 3 KiStG LSA
Kirchensteuergesetz (KiStG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Kirchensteuergesetz (KiStG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KiStG LSA
Gliederungs-Nr.: 614.5
Normtyp: Gesetz

§ 3 KiStG LSA – Bemessungsgrundlage und Höhe der Kirchensteuern

(1) Kirchensteuern können einzeln oder nebeneinander erhoben werden als

  1. 1.

    Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer oder nach Maßgabe des Einkommens auf Grund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen).

  2. 2.

    Zuschlag zur Vermögensteuer oder nach Maßgabe des Vermögens (Kirchensteuer vom Vermögen),

  3. 3.

    Steuer vom Grundbesitz,

  4. 4.

    allgemeines Kirchgeld (Ortskirchensteuer),

  5. 5.

    besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).

(1a) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes wird die Kirchensteuer nach einem hierfür besonders bestimmten Vomhundertsatz der pauschalierten Lohnsteuer bemessen. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. In diesem Fall gilt für die übrigen Arbeitnehmer abweichend von Satz 1 der allgemeine Kirchensteuersatz im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1. Im Falle der Pauschalierung der Einkommensteuer nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(2) Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer ist § 51a des Einkommensteuergesetzes anzuwenden. Wird die Kirchensteuer als Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben, gilt bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage Satz 1 entsprechend.

(3) Über die Art und die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer beschließt die steuerberechtigte Religionsgemeinschaft. Die Beschlussfassung für mehrere Kalenderjahre oder auch auf unbegrenzte Zeit ist zulässig. Die kirchlichen Steuerordnungen können bestimmen, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden. Zwischen der festgesetzten Kirchensteuer vom Einkommen nach Absatz 1 Nr. 1 und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nach Absatz 1 Nr. 5 ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Die Festsetzung von Höchstbeträgen ist zulässig.

(4) Die Ortskirchensteuer gemäß Absatz 1 Nr. 4 und das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe gemäß Absatz 1 Nr. 5 können nach festen oder gestaffelten Sätzen erhoben werden. Das Nähere regeln die kirchlichen Steuerordnungen.

(5) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.