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§ 3 KiStG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften in der Freien Hansestadt Bremen (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften in der Freien Hansestadt Bremen (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 61-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 KiStG – Kirchensteuerordnung

(1) Die Kirchensteuerordnung wird durch die Kirche erlassen. Durch die Kirchensteuerordnung kann ein Organ der Kirche ermächtigt werden, über die Höhe der Kirchensteuern zu beschließen (Kirchensteuerbeschluss). Die Kirchensteuerordnung und der Kirchensteuerbeschluss sowie deren Änderungen und Ergänzungen sind nach der Genehmigung (Absatz 2) durch die Kirche öffentlich bekanntzumachen.

(2) Die Kirchensteuerordnung und der Kirchensteuerbeschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Senator für Finanzen.

(3) Liegt zu Beginn eines Kalenderjahrs ein genehmigter Kirchensteuerbeschluss nicht vor, so gilt der bisherige Beschluss bis zur Genehmigung eines neuen Beschlusses weiter, längstens jedoch bis zum 30. Juni dieses Kalenderjahrs.