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§ 3 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten, den Verbandsgemeinderäten und Kreistagen sowie zum Bezirkstag und zu den Ortsbeiräten → Erster Abschnitt – Wahlorgane

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 KWO – Zuständigkeit der Verbandsgemeindeverwaltung

Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung die Gemeindeverwaltung zuständig ist, tritt bei Ortsgemeinden die Verbandsgemeindeverwaltung an ihre Stelle. Dies gilt nicht für Amtsgeschäfte, mit deren Wahrnehmung der Bürgermeister der Verbandsgemeinde gemäß § 6 Abs. 2 KWG den Ortsbürgermeister beauftragt hat.