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§ 3 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Wahlorgane

Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Gliederungs-Nr.: 2021-1-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 KWO M-V – Wahlleiter (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. März 2011 durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94).

(1) Nach Bestimmung des Tages der Hauptwahl machen die Gemeindewahlbehörde und der Landkreis Namen und Anschrift des Wahlleiters und seines Stellvertreters öffentlich bekannt.

(2) Die Namen und Anschriften des Wahlleiters und seines Stellvertreters teilen die kreisangehörige Gemeinde dem Kreiswahlleiter, die kreisfreie Stadt und der Landkreis dem Landeswahlleiter mit.

(3) Der Kreiswahlleiter sorgt dafür, dass die Gemeindewahlbehörden vor der Wahl über ihre Aufgaben unterrichtet werden, damit eine rechtmäßige Wahlvorbereitung sowie ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses gewährleistet ist.