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§ 3 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Referenz: 2021-1-5
Abschnitt: Teil 2 – Wahlorgane
 

§ 3 KWO M-V – Wahlleiter (1)

Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.

(1) Nach Bestimmung des Tages der Hauptwahl machen die Gemeindewahlbehörde und der Landkreis Namen und Anschrift des Wahlleiters und seines Stellvertreters öffentlich bekannt.

(2) Die Namen und Anschriften des Wahlleiters und seines Stellvertreters teilen die kreisangehörige Gemeinde dem Kreiswahlleiter, die kreisfreie Stadt und der Landkreis dem Landeswahlleiter mit.

(3) Der Kreiswahlleiter sorgt dafür, dass die Gemeindewahlbehörden vor der Wahl über ihre Aufgaben unterrichtet werden, damit eine rechtmäßige Wahlvorbereitung sowie ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses gewährleistet ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).