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§ 3 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

ERSTER ABSCHNITT – Geltungsbereich, Wahlorgane

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 22.07.2017
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 3 KWO – Bildung und Tätigkeit der Wahlausschüsse

(1) 1Der Vorsitzende beruft unverzüglich die Beisitzer des Wahlausschusses und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. 2Er bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist. 3Hat ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Wahlausschusses seine Zustimmung zur Aufnahme auf einen Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes erteilt, hat es den Wahlleiter unverzüglich darüber zu informieren.

(2) 1Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. 2Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. 3Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist. 4Die Beisitzer sollen Gelegenheit erhalten, die zu beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kenntnis zu nehmen.

(3) 1Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekannt zu machen. 2Für die öffentliche Bekanntmachung genügt ein Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jeder Zutritt zu der Sitzung hat.

(4) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.

(5) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.

(6) 1Wenn das Los entscheidet, zieht der Vorsitzende in der Sitzung des Wahlausschusses das Los; die Lose werden von einem Beisitzer hergestellt. 2Vor Ziehung des Loses überzeugt sich der Wahlausschuss von der Ordnungsmäßigkeit der Lose. 3Der Losentscheid ist in die Niederschrift aufzunehmen.

(7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach einem Vordruckmuster zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.