§ 3 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland
Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 3 KWG – Wahltag
Der Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen wird durch die Landesregierung, der Tag der einzelnen Nach-, Wiederholungs- und Neuwahlen durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport bestimmt. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport gibt den Wahltag im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.