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§ 3 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 KWG – Wahltag

Der Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen wird durch die Landesregierung, der Tag der einzelnen Nach-, Wiederholungs- und Neuwahlen durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport bestimmt. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport gibt den Wahltag im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.