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§ 3 KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Ausnahmen von der Versicherungspflicht → Erster Unterabschnitt – Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes

Titel: Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 8253-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 KSVG – [Geringfügigkeit des Arbeitseinkommens]

Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606).

(1) 1Versicherungsfrei nach diesem Gesetz ist, wer in dem Kalenderjahr aus selbstständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3.900 Euro nicht übersteigt. 2Wird die selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist die in Satz 1 genannte Grenze entsprechend herabzusetzen. 3Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld.

Absatz 1 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027). Satz 3 geändert durch G vom 5. 12. 2006 (BGBl I S. 2748).

(2) 1Absatz 1 gilt nicht bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit. 2Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die Zeiten, in denen keine Versicherungspflicht nach diesem Gesetz oder Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 besteht.

Absatz 2 Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027).

(3) 1Abweichend von Absatz 1 bleibt die Versicherungspflicht bestehen, solange das Arbeitseinkommen nicht mehr als zwei Mal innerhalb von sechs Kalenderjahren die dort genannte Grenze nicht übersteigt. 2Ein Unterschreiten der Grenze in den Jahren 2020 bis 2022 bleibt dabei unberücksichtigt.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027). Satz 2 angefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2112), geändert durch G vom 10. 3. 2021 (BGBl I S. 335) und 22. 11. 2021 (BGBl I S. 4906).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 2.1, Tit. 14.2.2.