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§ 3 KHV
Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Kommunikationshilfenverordnung - KHV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Kommunikationshilfenverordnung - KHV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KHV
Gliederungs-Nr.: 860-9-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 KHV – Kommunikationshilfen

(1) Eine Kommunikationshilfe ist als geeignet anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.

(2) 1Als Kommunikationshilfen kommen in Betracht:

  1. 1.

    Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher,

  2. 2.

    Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer,

  3. 3.

    Kommunikationsmethoden sowie

  4. 4.

    Kommunikationsmittel.

2Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach Satz 1 Nummer 2 sind insbesondere

  1. 1.

    Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher,

  2. 2.

    Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher,

  3. 3.

    Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher,

  4. 4.

    Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten oder

  5. 5.

    sonstige Personen des Vertrauens der Berechtigten.

3Kommunikationsmethoden nach Satz 1 Nummer 3 sind insbesondere

  1. 1.

    Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder

  2. 2.

    gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung.

4Kommunikationsmittel nach Satz 1 Nummer 4 sind insbesondere

  1. 1.

    akustisch-technische Hilfen oder

  2. 2.

    grafische Symbol-Systeme.

Zu § 3: Geändert durch V vom 25. 11. 2016 (BGBl I S. 2659).