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§ 3 KGG
Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Saarland

2. Abschnitt – Der Zweckverband

Titel: Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KGG
Gliederungs-Nr.: 2020-5
Normtyp: Gesetz

§ 3 KGG – Rechtsstellung

(1) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er regelt seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. In staatlichen Auftragsangelegenheiten unterliegt der Zweckverband den Weisungen der Fachaufsichtsbehörden.

(2) Soweit nicht dieses Gesetz und im Rahmen dieses Gesetzes die Verbandssatzung besondere Vorschriften treffen, finden auf den Zweckverband die für die Gemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(3) Der Zweckverband kann in Erfüllung seiner Aufgaben Satzungen erlassen, soweit Gemeinden und Gemeindeverbände, die Mitglieder des Zweckverbandes sind, in Erledigung der dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zum Erlass von Satzungen berechtigt waren, insbesondere über die Festsetzung von Anschluss- und Benutzungszwang sowie über die Erhebung von Gebühren und Beiträgen. Das Recht zur Erhebung von Steuern steht den Zweckverbänden nicht zu.