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§ 3 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAPrVO
Gliederungs-Nr.: 301.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 JAPrVO – Prüfungsausschüsse

(1) Die Prüfungsausschüsse entscheiden über die Bewertungen der in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen und über die Prüfungsgesamtnote. Sie bestehen für die staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung aus drei Mitgliedern, für die zweite juristische Staatsprüfung aus vier Mitgliedern und entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit geben die für den Prüfling günstigeren Stimmen den Ausschlag. Die Beratung ist geheim. Im Anschluss an die mündliche Prüfung geben die Prüfungsausschüsse den Prüflingen ihre Entscheidungen mündlich bekannt und begründen diese, soweit Prüflinge dies verlangen.

(2) Den Vorsitz führt

  1. 1.
    der Präsident,
  2. 2.
    der Vizepräsident,
  3. 3.
    ein zum Vorsitzenden bestelltes Mitglied, oder
  4. 4.
    in dringenden Fällen ein anderes Mitglied des Landesjustizprüfungsamtes.

(3) In einem Prüfungsausschuss für die staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung soll möglichst ein Mitglied dem haupt- oder nebenberuflich tätigen wissenschaftlichen Personal der juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 des Juristenausbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt angehören.