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§ 3 JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 2038-3-3-11-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 JAPO – Unabhängigkeit der Prüfer

Die Prüfer der Juristischen Universitätsprüfung und der Staatsprüfungen sind bei Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden. Im Übrigen unterstehen sie in ihrer Eigenschaft als Prüfer der Aufsicht des Landespersonalausschusses.