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§ 3 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Studium und Erste juristische Prüfung →

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAPO M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 JAPO M-V – Praktische Studienzeiten

(1) Während der vorlesungsfreien Zeit finden praktische Studienzeiten in den Bereichen Zivilrechtspflege, Strafrechtspflege, Verwaltung oder bei der Rechtsanwaltschaft von insgesamt drei Monaten statt. Die praktische Studienzeit kann bei einer Stelle und zusammenhängend stattfinden. Ausbildungsstelle kann jede Stelle im In- oder Ausland sein, bei der den Studierenden eine Anschauung von praktischer Rechtsanwendung vermittelt wird.

(2) Zu Beginn der praktischen Studienzeiten sind die Studierenden nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), zu verpflichten.

(3) Bei regelmäßiger Teilnahme an den praktischen Studienzeiten stellt die Ausbildungsstelle hierüber eine Bescheinigung aus.