Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 JAO
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Juristisches Studium und staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 322-124
gilt ab: 30.10.2004
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 316 vom 29.10.2004

§ 3 JAO – Anrechnung von Leistungsnachweisen

(1) Leistungsnachweise, die während eines Studiums der Politikwissenschaft, der Soziologie, der Philosophie, der Geschichte oder der Wirtschaftswissenschaften erworben wurden, können als Leistungsnachweise nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, d und e des Juristenausbildungsgesetzes angerechnet werden, wenn sie diesen nach Bestätigung eines rechtswissenschaftlichen Fachbereiches einer hessischen Universität gleichwertig sind.

(2) Das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines ausländischen Studiums der Rechtswissenschaft sowie andere während eines Studiums der Rechtswissenschaft im Ausland erworbene Zeugnisse können als einzelne Leistungsnachweise nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Juristenausbildungsgesetzes angerechnet werden, wenn sie diesen nach Bestätigung des rechtswissenschaftlichen Fachbereichs einer hessischen Universität gleichwertig sind.

(3) 1Leistungsnachweise, die während eines rechtswissenschaftlichen Studiums an deutschen Universitäten außerhalb Hessens erbracht wurden, werden anerkannt, wenn sie den Leistungsnachweisen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c des Juristenausbildungsgesetzes gleichwertig sind und den Ausbildungsvorschriften des jeweiligen Bundeslandes entsprechen. 2Den Nachweis hat die Bewerberin oder der Bewerber zu führen.