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§ 3 JAG M-V
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Ausbildung und Prüfungen

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAG M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 JAG M-V – Vorbereitungsdienst

Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, mit den Aufgaben der Rechtspflege, der Verwaltung und der rechtsberatenden Berufe und anderen juristischen Tätigkeitsfeldern vertraut zu machen. Die inneren Zusammenhänge der Rechtsordnung sollen erkannt und das Recht mit Verständnis für wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Fragen angewendet werden können. Es soll erlernt werden, die bislang erworbenen und fortlaufend zu ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten in der beruflichen Praxis umzusetzen, und zwar auch in solchen juristischen Tätigkeiten, die nicht Gegenstand der Ausbildung waren.