Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 JAG
Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-11
Normtyp: Gesetz

§ 3 JAG – Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die Bewertung der einzelnen Leistungen zur Ablegung der ersten Prüfung richtet sich nach § 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243). Die Bildung der Gesamtnote der universitären Schwerpunktbereichsprüfung, der staatlichen Pflichtfachprüfung und beider Prüfungen gemäß Absatz 2 richtet sich nach § 2 der in Satz 1 genannten Verordnung.

(2) Die erste Prüfung ist bestanden, wenn mindestens in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und in der staatlichen Pflichtfachprüfung jeweils die Gesamtnote "ausreichend" erreicht wird. Aus diesem Ergebnis wird die Gesamtnote der ersten Prüfung gebildet; in die Gesamtnote der ersten Prüfung fließt das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 Prozent und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 Prozent ein. Über das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung, der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und die Gesamtnote der ersten Prüfung wird ein Zeugnis erteilt. Wird die staatliche Pflichtfachprüfung in Schleswig-Holstein bestanden, erteilt das für die staatliche Pflichtfachprüfung zuständige Justizprüfungsamt das Zeugnis nach Satz 3.