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§ 3 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur"

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 3 IngG LSA – Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit

(1) Die Berufsbezeichnung nach § 2 darf auch führen, wer in ein von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt geführtes besonderes Verzeichnis eingetragen ist. Mit der Eintragung in das besondere Verzeichnis wird auch eine Bescheinigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" ausgestellt. Eingetragen wird, wer

  1. 1.

    als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates nach Maßgabe der Regelung des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG

    1. a)

      einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten, oder

    2. b)

      nachweist, dass er den Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat und er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist;

  2. 2.

    eine Eintragungsgenehmigung nach § 5 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates erhalten hat oder

  3. 3.

    eine Eintragungsgenehmigung für sonstige ausländische Abschlüsse und Ausbildungsnachweise nach § 6 erhalten hat.

Hinsichtlich der Eintragung nach Satz 3 Nr. 1 Buchst. b

  1. 1.

    darf die einjährige Berufserfahrung nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis der antragstellenden Person eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht;

  2. 2.

    müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG den Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen nach Satz 3 gleichgestellt.

(2) Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Sie setzt voraus, dass die antragstellende Person, deren Berufsqualifikation anerkannt werden soll, über die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.

(3) Für die Versagung der Eintragung gilt § 11 entsprechend. Für die Löschung der Eintragung gilt § 12 entsprechend.

(4) Einen Antrag auf Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" kann in Sachsen-Anhalt stellen, wer beabsichtigt, seinen Beruf in Sachsen-Anhalt auszuüben.

(5) Der partielle Zugang zu der Ingenieurtätigkeit nach § 1 richtet sich nach § 14c des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt.