§ 3 IZG-SH
Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH)
Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 3 IZG-SH – Anspruch auf Zugang zu Informationen
Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Rechte auf Zugang zu Informationen, die andere Gesetze einräumen, bleiben unberührt.