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§ 3 HmbRpflG
Hamburgisches Gesetz zur Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger (HmbRpflG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Gesetz zur Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger (HmbRpflG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRpflG
Gliederungs-Nr.: 3020-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 HmbRpflG

Dies Gesetz tritt mit dem Beginn des zweiten Kalendermonats nach der Verkündung in Kraft.