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§ 3 HmbKatSG
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Landesrecht Hamburg

Erster Teil – Allgemeines und Organisation

Titel: Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 HmbKatSG – Mitwirkung beim Katastrophenschutz

(1) Beim Katastrophenschutz wirken außer den dazu bestimmten Behörden (Katastrophenschutzbehörden) insbesondere mit:

  1. 1.
    Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen (§§ 4 bis 9),
  2. 2.
    Personen, die sich zu Hilfeleistungen beim Katastrophenschutz freiwillig verpflichtet haben (§ 10),
  3. 3.
    die der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 11),
  4. 4.
    Kräfte und Einrichtungen des Bundes, der Länder, Kreise, Gemeinden und anderer Staaten (§ 12) und
  5. 5.
    natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die von Katastrophenschutzbehörden zu Hilfeleistungen beim Katastrophenschutz herangezogen worden sind (§ 16).

(2) Im Rahmen ihrer Mitwirkung, insbesondere im Rahmen der ihnen von Katastrophenschutzbehörden erteilten Aufträge, haben Kräfte des Bundes, der Länder, Kreise und Gemeinden die gleichen Befugnisse wie die entsprechenden Kräfte der Freien und Hansestadt Hamburg.