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§ 3 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg

Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 HmbDG – Arten der Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:

  1. 1.

    Verweis (§ 4),

  2. 2.

    Geldbuße (§ 5),

  3. 3.

    Kürzung der Dienstbezüge (§ 6),

  4. 4.

    Zurückstufung (§ 7) und

  5. 5.

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 8).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind:

  1. 1.

    Kürzung des Ruhegehalts (§ 9 Absatz 1) und

  2. 2.

    Aberkennung des Ruhegehalts (§ 9 Absatz 2).

(3) Bei Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sind nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind nur Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig.

(4) Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 BeamtStG sowie § 31 Absätze 3 und 5 HmbBG bleiben unberührt. Bei Beamtinnen und Beamten auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion gilt § 5 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 Nummer 3 HmbBG.

(5) Mehrere Disziplinarmaßnahmen dürfen nicht nebeneinander verhängt werden. Bei der Verhängung und Bemessung einer Geldbuße oder einer Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts sind auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten zu berücksichtigen.

(6) Missbilligende Äußerungen einer oder eines Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde (Zurechtweisungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.