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§ 3 HmbAbfG
Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG)
Landesrecht Hamburg

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAbfG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 HmbAbfG – Abfallwirtschaftliche Beratung

(1) Der zuständigen Behörde obliegt es, die Erzeuger und Besitzer von Abfällen unter Berücksichtigung der abfallwirtschaftlichen Ziele der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften der bundesrechtlichen und der in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden landesrechtlichen Regelungen auf dem Gebiet der Abfall- und Kreislaufwirtschaft über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen zu beraten.

(2) Die zuständige Behörde erteilt den Erzeugern und Besitzern von Abfällen auf Anfrage Auskunft über Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen, soweit ihr entsprechende Erkenntnisse vorliegen. Die zuständige Behörde erteilt gemäß § 46 Absatz 2 KrWG Auskunft über geeignete Abfallbeseitigungsanlagen.