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§ 3 HessAGFGO
Hessisches Ausführungsgesetz zur Finanzgerichtsordnung (HessAGFGO)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zur Finanzgerichtsordnung (HessAGFGO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessAGFGO
Gliederungs-Nr.: 214-2
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 3 HessAGFGO – Bildung der Senate

Der zuständige Minister bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des Finanzgerichts im Rahmen des Haushaltsplans die Zahl der Senate.