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§ 3 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Kammerwesen → Abschnitt 1 – Organisation und Haushalt

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 HeilBG – Aufgaben der Kammern

(1) Die Kammern wirken bei den Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens mit. Sie haben beim Erlass von Satzungen und bei der Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben die hierfür geltenden gesetzlichen Vorgaben und das Interesse des Gemeinwohls im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens zu beachten. Sie nehmen auch die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Kammermitglieder in ihrer Gesamtheit wahr.

(2) Die Kammern haben insbesondere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,

  1. 1.

    für die Wahrung des Ansehens des Berufsstands einzutreten,

  2. 2.

    für ein kollegiales Verhältnis der Kammermitglieder untereinander und zu Mitgliedern anderer Kammern zu sorgen sowie auf eine Kooperation mit Angehörigen sonstiger Gesundheitsberufe hinzuwirken,

  3. 3.

    die Berufsausübung der Kammermitglieder zu regeln und Beratungen in berufs- und datenschutzrechtlichen und allgemeinen berufsrechtlichen Fragen anzubieten,

  4. 4.

    die Einhaltung der Berufspflichten der Kammermitglieder zu überwachen sowie die zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände notwendigen Maßnahmen zu treffen und hierüber bei Bedarf auch andere Kammern zu unterrichten; zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände können sie auch Verwaltungsakte erlassen,

  5. 5.

    öffentliche Stellen in Fragen der Normsetzung und der Verwaltung zu beraten und zu unterstützen sowie Sachverständige zu benennen,

  6. 6.

    die Aufsichtsbehörden über für den Berufsstand bedeutsame Vorkommnisse in der Berufsausübung und Berufsaufsicht zu informieren,

  7. 7.

    die berufliche Fort- und Weiterbildung der Kammermitglieder zu regeln, zu fördern und zu betreiben, um dazu beizutragen, dass die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten der Kammermitglieder über das gesamte Berufsleben hinweg dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Praxis entsprechen, sowie ein Weiterbildungsregister für die in Weiterbildung befindlichen Kammermitglieder aufzustellen und laufend fortzuschreiben; die Kammern sind berechtigt, die hierfür erforderlichen Daten bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zu erheben,

  8. 8.

    eine Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse im Rahmen der Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise durchzuführen oder zu organisieren; dies gilt nicht für die Landestierärztekammer,

  9. 9.

    im Rahmen ihrer Zuständigkeit Belange der Qualitätssicherung wahrzunehmen sowie die Mitwirkung der Kammermitglieder an der Sicherung der Qualität ihrer beruflichen Leistungen zu regeln,

  10. 10.

    an die Kammermitglieder Heilberufsausweise auch elektronischer Art auszugeben und ihnen sonstige Bescheinigungen auszustellen und gegenüber den Zertifizierungsdiensteanbietern die Anforderungen festzulegen und durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung zu gewährleisten,

  11. 11.

    im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf Antrag Kammermitgliedern oder Dienstleistenden den Europäischen Berufsausweis auszustellen oder zu aktualisieren, soweit dieser aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 4a Abs. 7 für Weiterbildungsbezeichnungen eingeführt ist; der Europäische Berufsausweis kann von Berufsangehörigen beantragt werden, die ihren Weiterbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Weiterbildungsnachweis in einem dieser Staaten anerkannt wurde; das Verfahren richtet sich nach den Vorgaben der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten,

  12. 12.

    die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung einschließlich der Pflichtmitgliedschaft der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 11 und 12 genannten Kammermitglieder zu regeln,

  13. 13.

    an der Aus- und Fortbildung von sonstigen in der Gesundheitsversorgung Tätigen mitzuwirken und die ihnen insoweit nach Bundes- oder Landesrecht obliegenden Aufgaben wahrzunehmen,

  14. 14.

    Mitteilungsblätter in Papierform oder digital herauszugeben oder gemeinsam mit anderen Kammern oder vergleichbaren Institutionen mitherauszugeben, die insbesondere der Bekanntmachung, Fortbildung, Information und Meinungsbildung dienen und

  15. 15.

    über das zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den vorstehenden Ziffern erforderliche Vermögen hinaus Vermögen im Umfang von bis zu 30 v. H. des Durchschnitts ihrer Ausgaben (bei doppischem Rechnungswesen: Aufwendungen) der letzten drei abgeschlossenen Haushaltsjahre (bei doppischem Rechnungswesen: Wirtschaftsjahre) zu bilden.

(3) Im Rahmen der Wahrnehmung der in Absatz 2 Nr. 7 und 9 genannten Aufgaben sind die Kammern berechtigt,

  1. 1.

    Fortbildungsveranstaltungen zu zertifizieren und Fortbildungszertifikate als Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht auszustellen,

  2. 2.

    von Kammermitgliedern betriebene Qualitätsmanagementsysteme zu zertifizieren und

  3. 3.

    Daten über die Nachweise von Fort- und Weiterbildung sowie fachlichen Qualifikationen fortlaufend zu erfassen und an zuständige Stellen weiterzuleiten.

Auf Kammerzertifikate über die Erfüllung der Fortbildungspflicht sowie über die Einführung und Anwendung von Qualitätsmanagementsystemen kann öffentlich hingewiesen werden (Ankündigung).

(4) Die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz ist zuständige Behörde für die Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(5) Die Kammern führen ferner die Aufgaben durch, die ihnen durch andere gesetzliche Bestimmungen übertragen sind. Das für die Rechtsaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Kammern im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 weitere Aufgaben durch Rechtsverordnung zu übertragen. Eine Aufgabenübertragung nach Satz 2 erfolgt im Benehmen mit der jeweiligen Kammer.

(6) Das für den Strahlenschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die Rechtsaufsicht zuständigen Ministerium der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz und der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz Aufgaben auf dem Gebiet des Strahlenschutzes, insbesondere nach der Röntgenverordnung in der Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) und der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459) in ihrer jeweils geltenden Fassung, zu übertragen und die zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Regelungen zu treffen. Absatz 7 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Zur Abstimmung von Berufs- und Standesfragen sind die Kammern berechtigt, mit Kammern der gleichen oder anderer Heilberufe und mit Verbänden, die Aufgaben der Gesundheitsversorgung wahrnehmen, Arbeitsgemeinschaften zu bilden.