Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 HWoAufG
Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt

Titel: Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWoAufG
Gliederungs-Nr.: 362-34
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 3 HWoAufG – Instandhaltung

(1) Sind an nicht eigengenutzten Wohnungen oder Wohnräumen, die außerhalb eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes liegen, Instandhaltungsarbeiten unterblieben und wird dadurch die Benutzbarkeit des Wohnraumes unter Berücksichtigung der örtlichen Wohngewohnheiten offensichtlich erheblich beeinträchtigt, so kann die Gemeinde anordnen, dass der dinglich Verfügungsberechtigte diese Arbeiten nachholt.

(2) Die Gemeinde hat bei der Entscheidung über eine Anordnung nach Abs. 1 auf die Erhaltung von Bauten von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung Rücksicht zu nehmen.

(3) In der Anordnung nach Abs. 1 sind die Arbeiten zu bezeichnen und eine Frist für ihre Nachholung zu bestimmen.