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§ 3 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 3 HSG LSA – Aufgaben

(1) 1Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung und künstlerische Vorhaben sowie durch Lehre, Studium, Weiterbildung und Kunstausübung. 2Sie fördern den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs.

(2) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen von Lehre und Studium hinsichtlich neuer Entwicklungen in Wissenschaft, Forschung, Technik und Kultur sowie in der beruflichen Praxis zu überprüfen und fortzuführen.

(3) 1Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die tatsächliche Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter hin. 2In Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie bei der Gestaltung der Arbeitsabläufe in den genannten Bereichen werden unterschiedliche Lebenswirklichkeiten und Interessen der Geschlechter berücksichtigt. 3Darüber hinaus ergreifen die Hochschulen insbesondere Maßnahmen zur Beseitigung von bestehenden Nachteilen für Wissenschaftlerinnen, sonstige weibliche Beschäftigte und Studentinnen und zur Erhöhung des Anteils von Frauen und Männern in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind.

(4) 1Die Hochschulen stellen ein diskriminierungsfreies Studium und eine diskriminierungsfreie berufliche oder wissenschaftliche Tätigkeit sicher und wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf den Abbau bestehender Benachteiligungen hin. 2§ 3 Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1 bis 4 sowie § 13 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 610, 615) gelten für die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule, die keine Beschäftigten der Hochschule sind, entsprechend.

(5) 1Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Familien und Studierenden mit Kindern. 2Sie fördern in ihrem Bereich die sportliche und kulturelle Selbstbetätigung.

(6) 1Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. 2Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse, den Fürsorge- und Betreuungsaufwand von Studierenden und Beschäftigten mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen.

(7) 1In der Lehre soll auf die Verwendung von eigens hierfür getöteten Tieren verzichtet werden, sofern wissenschaftlich gleichwertige Lehrmethoden und -materialien zur Verfügung stehen und die mit dem Studium bezweckte Berufsbefähigung dies zulässt. 2Auf Antrag kann der zuständige Prüfungsausschuss im Einzelfall zulassen, dass einzelne in der Prüfungsordnung vorgeschriebene Studienund Prüfungsleistungen ohne die Verwendung eigens hierfür getöteter Tiere erbracht werden, sofern die Gleichwertigkeit der Prüfung gewährleistet ist; der Antrag ist zu begründen. 3Wenn die spätere berufliche Anerkennung des Abschlusses gefährdet wird, ist der Antragsteller oder die Antragstellerin vor der Entscheidung über den Antrag darauf hinzuweisen.

(8) 1Die Hochschulen leisten ihren Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt. 2Sie setzen sich mit den möglichen Folgen einer Verbreitung und Nutzung ihrer Forschungsergebnisse auseinander.

(9) 1Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit. 2Sie fördern den Austausch mit ausländischen wissenschaftlichen Einrichtungen. 3Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse der ausländischen Studierenden.

(10) 1Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Forschungs-, Bildungs- und Kultureinrichtungen sowie mit Partnern der Wirtschaft zusammen. 2Bei Aufgaben nach dem Studentenwerksgesetz arbeiten sie mit den Studentenwerken zusammen. 3Sie fördern die Verbreitung und Nutzung ihrer Forschungsergebnisse im gesellschaftlichen Leben und in der beruflichen Praxis sowie in der praxisorientierten Umweltbildung. 4Sie unterstützen den wirtschaftsbezogenen Wissens- und Technologietransfer. 5Hierzu sollen Transferstellen eingerichtet werden.

(11) 1Die Hochschulen gewährleisten ein koordiniertes Leistungsangebot zur elektronischen Kommunikation und Informationsverarbeitung, zur wissenschaftlichen Information und zum Einsatz von Medien in Lehre, Forschung und Studium. 2Sie stellen dafür die institutionelle und organisatorische Infrastruktur bereit.

(12) Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Belange der Spitzensportler und Spitzensportlerinnen im Sinne des § 5 Abs. 7 Satz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt und unterstützen diese im Rahmen der Gesetze im Bereich der Hochschulzulassung.

(13) 1Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben. 2Sie berichten regelmäßig über Lehrangebote und Forschungsergebnisse. 3Sie unterrichten laufend ihre Mitglieder über Angelegenheiten, die der hochschulpolitischen Willensbildung unterliegen.

(14) 1Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften bereiten durch anwendungsbezogene Lehre auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. 2In diesem Rahmen nehmen die Hochschulen für angewandte Wissenschaften Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und künstlerischgestalterische Aufgaben wahr.

(15) 1Den Kunsthochschulen obliegen die Pflege und Weiterentwicklung der Künste und der Grundlagenwissenschaften der Künste. 2Sie dienen der Vermittlung künstlerischer und kunstwissenschaftlicher Fähigkeiten und bereiten auf kunstpädagogische Berufe vor. 3Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Forschung betreffen oder für die Forschung bedeutsam sind, gelten für künstlerische und für gestalterische Entwicklungsvorhaben entsprechend.

(16) Die Hochschulen betreiben die Kontaktpflege mit ihren ehemaligen Mitgliedern.

(17) 1Die Hochschulen können andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben übernehmen, soweit diese mit ihren gesetzlichen oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Aufgaben Zusammenhängen und durch deren Erfüllung die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. 2Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen den Hochschulen nur übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben Zusammenhängen. 3Das Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium durch Verordnung solche Aufgaben zu übertragen.