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§ 3 HRHG
Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HRHG,HE
Gliederungs-Nr.: 43-55
gilt ab: 09.10.2007
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1986 S. 157 vom 19.06.1986

§ 3 HRHG – Persönliche Voraussetzungen

1Mitglied des Rechnungshofs kann nur werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat. 2Die Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. 3Die sollen daneben über eine vielseitige Berufserfahrung verfügen. 4Der Präsident oder der Vizepräsident und mindestens ein Drittel der übrigen Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. 5Eine angemessene Anzahl der Mitglieder soll eine wirtschaftswissenschaftliche oder technische Vorbildung besitzen.