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§ 3 HG 2016
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016 - HG 2016)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016 - HG 2016)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: HG 2016
Gliederungs-Nr.: 64000
Normtyp: Gesetz

§ 3 HG 2016

(1) Das Finanzministerium ist ermächtigt, im Haushaltsjahr 2016 Kredite vom Kreditmarkt zur Deckung von Ausgaben bis zur Höhe von 480 000 000 Euro aufzunehmen.

(2) Das Finanzministerium wird ferner ermächtigt, Landesmittel bis zur Höhe von 83 700 000 Euro zur Tilgung von Geldmarktkrediten aus der Krankenhaus- und Städtebaufinanzierung über einen Zeitraum bis zu zehn Jahren durch die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) finanzieren zu lassen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2017 - durch Zeitablauf erledigt