§ 3 HAuslG
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Bundesrecht
Kapitel I – Allgemeine Vorschriften
§ 3 HAuslG – Verbot der Benachteiligung
(1) Ein heimatloser Ausländer darf wegen seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens oder wegen seiner Flüchtlingseigenschaft nicht benachteiligt werden.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.