Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 HASG
Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnungen

Titel: Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HASG
Gliederungs-Nr.: 50-52
gilt ab: 09.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 3 HASG – Berufsverzeichnisse

(1) 1Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen führt die Berufsverzeichnisse der im Lande Hessen ansässigen Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften. 2Die Zuständigkeit anderer berufsständischer Kammern bleibt unberührt.

(2) In die Berufsverzeichnisse sind einzutragen

  1. 1.

    Familien-, Vor- und Geburtsnamen, frühere Namen, Datum und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Ordens- oder Künstlernamen, eine geschlechtsbezogene Anrede, akademische Grade,

  2. 2.

    die Anschrift des Ortes der Niederlassung, der Anstellung oder der Hauptwohnung,

  3. 3.

    die Berufsbezeichnung und Tätigkeitsart wie freischaffend oder freiberuflich in Nebentätigkeit, im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis oder öffentlichen Dienst, selbstständig oder angestellt im Baugewerbe oder in einem anderen Gewerbe, freischaffend, nicht freischaffend oder gewerblich in einer Berufsgesellschaft oder nicht mehr berufstätig und Angaben zur Bauvorlageberechtigung in Hessen,

  4. 4.

    das Datum der Eintragung, einer Änderung und deren Löschung,

  5. 5.

    die Mitgliedsnummer und Übermittlungssperren.

(3) 1Eingetragen werden können

  1. 1.

    Angaben über Eintragungen in Berufsverzeichnissen anderer berufsständischer Kammern in einem Bundesland, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staaten,

  2. 2.

    Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkte, elektronische Post- und Internet-Adressen, besondere Rechte und Befähigungen als berufsangehörige Person sowie andere berufsfördernde Merkmale aufgrund freiwilliger Angaben, die jederzeit rücknehmbar sind,

  3. 3.

    Ordnungsmerkmale zur Verwaltung der Eintragungen,

  4. 4.

    Name, Anschrift und Versicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung sowie die vereinbarten Erhöhungen der Versicherungssumme.

2Das Nähere bestimmt die Architekten- und Stadtplanerkammer.

(4) Zu statistischen Zwecken sind getrennt einzutragen der Heimat- und Herkunftsstaat sowie der Ort und Name der Ausbildungsstätte, bei der der berufsqualifizierende Abschluss erworben wurde, und nach dem Recht der Europäischen Union anerkannte, von den Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften abweichende Rechte, die zur Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft mit Ausnahme von § 10 am 1. Januar 2026 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)