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§ 3 HAKA
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAKA
Gliederungs-Nr.: 89-22
gilt ab: 07.04.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 11.03.2013
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 252 vom 28.07.2004

§ 3 HAKA – Umgang mit Abfällen (1)

(1) Gefährliche Abfälle sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an von anderen Abfällen getrennt zu halten und getrennt zu entsorgen.

(2) Gefährliche Abfälle in kleinen Mengen aus privaten Haushaltungen, gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder aus öffentlichen Einrichtungen sind von sonstigen Abfällen getrennt zu halten und den Entsorgungspflichtigen zu überlassen, soweit deren Erzeugerinnen, Erzeuger, Besitzerinnen und Besitzer zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 12. März 2013 durch § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80). Zur weiteren Anwendung s. § 27 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80).