§ 3 GflPestV
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 3 GflPestV – Fütterung und Tränkung
Wer Geflügel hält, hat sicherzustellen, dass
- 1.
die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind,
- 2.
die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und
- 3.
Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.