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§ 3 GerStrukGAG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GerStrukGAG,MV
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 GerStrukGAG – Dienstaufsicht

(1) Oberste Dienstaufsichtsbehörde für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes ist das Justizministerium.

(2) Die Dienstaufsicht üben im Übrigen aus

  1. 1.

    der Präsident des Oberlandesgerichts und der Präsident des Landgerichts über die Gerichte ihres Bezirks,

  2. 2.

    der Präsident oder der Direktor des Amtsgerichts über dieses Gericht,

  3. 3.

    der Generalstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaften,

  4. 4.

    der Leitende Oberstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaft seines Bezirks,

  5. 5.

    der Präsident des Oberverwaltungsgerichts, der Präsident des Landessozialgerichts und der Präsident des Landesarbeitsgerichts über die Gerichte ihres Bezirks,

  6. 6.

    der Präsident des Finanzgerichts über dieses Gericht,

  7. 7.

    der Präsident des Verwaltungsgerichts über dieses Gericht,

  8. 8.

    der Direktor des Arbeitsgerichts und der Direktor des Sozialgerichts über dieses Gericht.

(3) Dem Präsidenten des Landgerichts steht die Dienstaufsicht über ein Amtsgericht, das mit einem Präsidenten besetzt ist, nicht zu.

(4) Das Justizministerium kann im Einzelfall die allgemeine Dienstaufsicht über ein Amtsgericht, das nicht mit einem Präsidenten besetzt ist, dem Präsidenten des Landgerichts übertragen.