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§ 3 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 2020-1-4
Abschnitt: Erster Abschnitt – Haushaltsplan
 

§ 3 GemHVO – Vorbericht  (1)

Der Vorbericht gibt einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft. Insbesondere ist darzustellen:

  1. 1.
    wie sich die wichtigsten Einnahme- und Ausgabearten, das Vermögen und die Schulden in den dem Haushaltsjahr vorangehenden beiden Haushaltsjahren entwickelt haben und im Haushaltsjahr entwickeln werden,
  2. 2.
    wie sich die Zuführungen vom Verwaltungshaushalt und die Rücklagen in den dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahren entwickeln werden und in welchem Verhältnis sie zum Deckungsbedarf nach dem Finanzplan stehen,
  3. 3.
    welche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr geplant sind und welche finanziellen Auswirkungen hieraus sich für die folgenden Jahre ergeben,
  4. 4.
    in welchen wesentlichen Punkten der Haushaltsplan vom Finanzplan abweicht,
  5. 5.
    wie sich die Kassenlage im Vorjahr entwickelt hat und in welchem Umfang Kassenkredite in Anspruch genommen worden sind,
  6. 6.
    die Höhe der Belastung des Haushalts durch kreditähnliche Rechtsgeschäfte.

Bei Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von den in Satz 2 Nr. 1 bis 5 geforderten Einzeldarstellungen abgesehen werden, soweit hierfür kein besonderes Bedürfnis besteht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Mai 2006 durch § 63 Nr. 1 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203).