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§ 3 GemHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden - Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) - 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden - Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) - 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 630
Abschnitt: Erster Abschnitt – Haushaltsplan
 

§ 3 GemHVO – Vorbericht (1)

Der Vorbericht gibt einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft. Insbesondere soll dargestellt werden,

  1. 1.
    wie sich die wichtigsten Einnahme- und Ausgabearten, das Vermögen und die Schulden in den dem Haushaltsjahr vorangehenden beiden Haushaltsjahren entwickelt haben und im Haushaltsjahr entwickeln werden,
  2. 2.
    wie sich die Zuführungen vom Verwaltungshaushalt und die Rücklagen in den dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahren entwickeln werden und in welchem Verhältnis sie zum Deckungsbedarf nach dem Finanzplan stehen,
  3. 3.
    welche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr geplant sind und welche finanziellen Auswirkungen hieraus sich für die folgenden Jahre ergeben,
  4. 4.
    in welchen wesentlichen Punkten der Haushaltsplan vom Finanzplan abweicht,
  5. 5.
    wie sich die Kassenlage im Vorjahr entwickelt hat und in welchem Umfang Kassenkredite in Anspruch genommen worden sind,
  6. 6.
    bei einem Haushaltssicherungskonzept die Ausgestaltung der Konsolidierungslinie,
  7. 7.
    wie hoch die Belastungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften (insbesondere Immobilien-Leasing) in den folgenden Jahren sein werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 23 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644). Zur weiteren Anwendung s. § 9 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644).