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§ 3 GemHVO
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER ABSCHNITT – Haushaltsplan, Finanzplanung

Titel: Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Gliederungs-Nr.: 6301-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 GemHVOFinanzhaushalt

Der Finanzhaushalt enthält

aus laufender Verwaltungstätigkeit

  1. 1.

    Steuern und ähnliche Abgaben,

  2. 2.

    Zuweisungen und Zuwendungen und allgemeine Umlagen,

  3. 3.

    sonstige Transfereinzahlungen,

  4. 4.

    Entgelte für öffentliche Leistungen oder Einrichtungen,

  5. 5.

    sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte,

  6. 6.

    Kostenerstattungen und Kostenumlagen,

  7. 7.

    Zinsen und ähnliche Einzahlungen und

  8. 8.

    sonstige haushaltswirksame Einzahlungen;

  9. 9.

    die Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Summe aus Nummern 1 bis 8 ohne außerordentliche zahlungswirksame Erträge aus Vermögensveräußerung);

  10. 10.

    Personalauszahlungen,

  11. 11.

    Versorgungsauszahlungen,

  12. 12.

    Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,

  13. 13.

    Zinsen und ähnliche Auszahlungen,

  14. 14.

    Transferauszahlungen (ohne Investitionszuschüsse) und

  15. 15.

    sonstige haushaltswirksame Auszahlungen;

  16. 16.

    die Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Summe aus Nummern 10 bis 15);

  17. 17.

    den Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus Nummern 9 und 16; § 79 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a GemO);

aus Investitionstätigkeit

  1. 18.

    Einzahlungen aus Investitionszuwendungen,

  2. 19.

    Einzahlungen aus Investitionsbeiträgen und ähnlichen Entgelten für Investitionstätigkeit,

  3. 20.

    Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachvermögen,

  4. 21.

    Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzvermögen und

  5. 22.

    Einzahlungen für sonstige Investitionstätigkeit;

  6. 23.

    die Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe aus Nummern 18 bis 22);

  7. 24.

    Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,

  8. 25.

    Auszahlungen für Baumaßnahmen,

  9. 26.

    Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem Sachvermögen,

  10. 27.

    Auszahlungen für den Erwerb von Finanzvermögen,

  11. 28.

    Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen und

  12. 29.

    Auszahlungen für den Erwerb von immateriellen Vermögensgegenständen;

  13. 30.

    die Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe aus Nummern 24 bis 29);

  14. 31.

    den veranschlagten Finanzierungsmittelüberschuss oder Finanzierungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus Nummern 23 und 30; Saldo aus Investitionstätigkeit nach § 79 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b GemO);

  15. 32.

    den veranschlagten Finanzierungsmittelüberschuss oder Finanzierungsmittelbedarf (Saldo aus Nummern 17 und 31; Saldo nach § 79 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c GemO);

aus Finanzierungstätigkeit

  1. 33.

    Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen für Investitionen,

  2. 34.

    Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen für Investitionen;

  3. 35.

    den veranschlagten Finanzierungsmittelüberschuss oder Finanzierungsmittelbedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus Nummern 33 und 34; Saldo aus Finanzierungstätigkeit nach § 79 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d GemO);

  4. 36.

    die veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Haushaltsjahres (Saldo aus Nummern 32 und 35; Saldo des Finanzhaushalts nach § 79 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e GemO);

außerdem nachrichtlich

  1. 37.

    den voraussichtlichen Bestand an liquiden Eigenmitteln zum Jahresbeginn,

  2. 38.

    den voraussichtlichen Bestand an inneren Darlehen zum Jahresbeginn.