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§ 3 GebG NRW
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

2. Abschnitt – Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsgebührenordnungen

Titel: Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GebG NRW
Gliederungs-Nr.: 2011
Normtyp: Gesetz

§ 3 GebG NRW – Bemessung der Gebührensätze

(1) Zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits hat ein angemessenes Verhältnis zu bestehen. Ist für eine Amtshandlung ein elektronisches Verfahren eröffnet, kann in den Gebührenordnungen nach § 2 eine Ermäßigung der Gebühr vorgesehen werden, wenn sich der Verwaltungsaufwand durch das elektronische Verfahren verringert. Die Ermäßigung darf 100 Euro nicht überschreiten.

(2) Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Union Vorgaben für die Bemessung von Gebühren, so sind die Gebühren nach Maßgabe dieses Rechtsakts festzusetzen.