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§ 3 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

II. – Die Abgeordneten

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 3 GO LT 2010 – Teilnahme an Sitzungen (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

(1) Die Abgeordneten sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages teilzunehmen. Wer nicht oder nicht rechtzeitig an der Sitzung teilnehmen kann, hat dies dem Präsidenten vor der Sitzung unter Angabe des Grundes anzuzeigen.

(2) Für die Sitzungen des Landtages, des Präsidiums, eines Ausschusses oder einer Enquete-Kommission werden Anwesenheitslisten ausgelegt, in die sich jedes Mitglied persönlich einzutragen hat.

(3) Die Anwesenheitslisten zu Landtagssitzungen werden den Plenarprotokollen als Anlagen beigefügt.