§ 3 GO
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Erster Teil – Grundlagen der Gemeindeverfassung
§ 3 GO – Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung
(1) Den Gemeinden können durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes durch Verordnung Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden.
(2) Soweit Gemeinden Träger von Aufgaben der Verteidigung sind, haben ihre Behörden die für die Behörden des Landes geltenden Vorschriften über die Geheimhaltung zu befolgen.