Gesetze

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§ 3 GBmaschV
Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Landesrecht Berlin
Titel: Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: GBmaschV,BE
Gliederungs-Nr.: 301-19
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 GBmaschV – Speicherung von Grundbuchdaten

Die Daten der maschinell geführten Grundbücher werden an zentraler Stelle gespeichert.