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§ 3 FraktG NRW
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag von Nordrhein-Westfalen (Fraktionsgesetz - FraktG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 2 – Leistungen an Fraktionen

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag von Nordrhein-Westfalen (Fraktionsgesetz - FraktG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FraktG NRW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 3 FraktG NRW – Leistungen an Fraktionen

(1) Die Fraktionen erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Geld- und Sachleistungen. Sie erhalten die Geldleistungen zur eigenen Bewirtschaftung übertragen. Vorbehaltlich der verfassungsrechtlich gebotenen Kontrolle finden die Vorschriften über das öffentliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen auf die Fraktionen keine Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Den Fraktionen werden vom Landtag die zu ihrer Aufgabenerledigung notwendigen Räume sowie die dazu notwendigen Sach- und Dienstleistungen einschließlich der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen unentgeltlich überlassen. Sachleistungen gehen nicht in das Eigentum der Fraktionen über.

(3) Darüber hinaus erhalten die Fraktionen weitere Leistungen für bestimmte Zwecke, soweit dies an anderer Stelle gesetzlich bestimmt ist oder vom Landtag beschlossen wird.

(4) Spätestens einen Monat nach Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses ist dem Landtag ein Führungszeugnis der oder des zu Beschäftigenden vorzulegen. Der Inhalt des Führungszeugnisses richtet sich nach § 32 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 33 und 34 Bundeszentralregistergesetz. Enthält das Führungszeugnis einen Eintrag wegen einer vorsätzlichen Straftat, kann der Landtag den Zugang zu Einrichtungen des Landtags, insbesondere zu den Gebäuden und IT-Systemen, für diese Person beschränken oder ausschließen, soweit dies zum Schutz parlamentarischer Rechtsgüter erforderlich ist. Dies gilt auch, soweit der Landtag auf andere Weise Kenntnis von Umständen erlangt, aufgrund derer eine Beeinträchtigung parlamentarischer Rechtsgüter zu befürchten ist. Die Fraktion ist zuvor anzuhören; sie hat die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Zugangsrechte können auch beschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn kein Führungszeugnis vorgelegt wird oder Auskünfte nicht erteilt werden.

(5) Absatz 4 gilt für am 1. Juni 2022 bestehende Beschäftigungsverhältnisse entsprechend. Das Führungszeugnis ist innerhalb von vier Monaten vorzulegen.

(6) Die Fraktionen dürfen die ihnen gewährten Leistungen nur für eigene Zwecke verwenden. Eine Verwendung für Parteiaufgaben ist unzulässig. Finanzielle Zuwendungen Dritter dürfen nicht angenommen werden.