§ 3 FluLärmG
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
Bundesrecht
§ 3 FluLärmG – Ermittlung der Lärmbelastung
(1) Der äquivalente Dauerschallpegel LAeq Tag für die Tag-Schutzzonen 1 und 2 sowie der äquivalente Dauerschallpegel LAeq Nacht und der Maximalpegel LAmax für die Nacht-Schutzzone werden unter Berücksichtigung von Art und Umfang des voraussehbaren Flugbetriebs nach der Anlage zu diesem Gesetz ermittelt.