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§ 3 FischG
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Fischereirecht

Titel: Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 3 FischG – Inhalt der Fischereirechte

(1) Das nicht beschränkte Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem Gewässer Fische einschließlich deren Laich, Neunaugen einschließlich deren Larven, zehnfüßige Krebse und Muscheln (Fische) zu fangen und sich anzueignen. Mit Ausnahme der Gewässer des § 1 Abs. 2 ist der Inhaber des Fischereirechts (Fischereiberechtigter) zur Hege verpflichtet.

(2) Das beschränkte Fischereirecht gibt nur die Befugnis, Fische bestimmter Fischarten, mit bestimmten Fangmitteln, zu bestimmten Zeiten, für den häuslichen Gebrauch oder in anderer Weise beschränkt zu fangen und sich anzueignen. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf Fischnährtiere, soweit das Gewässer zur Fischerei benutzt wird.

(4) Die Fischereirechte gehören dem Privatrecht an; § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) findet auf sie entsprechende Anwendung. Wer ein Fischereirecht ausübt, wird nach den für den Besitzschutz geltenden Vorschriften gegen Störungen der Ausübung geschützt.