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§ 3 FeiertagsG
Gesetz über Sonntage, Feiertage, Gedenktage und Trauertage (Feiertagsgesetz)
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über Sonntage, Feiertage, Gedenktage und Trauertage (Feiertagsgesetz)
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: FeiertagsG,HH
Gliederungs-Nr.: 113-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 FeiertagsG

(1) An kirchlichen Feiertagen ist den Beamten und Arbeitnehmern sowie den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die Mitglieder einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft sind, Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes ihrer Religionsgemeinschaft zu geben, soweit unabweisliche betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(2) An kirchlichen Feiertagen staatlich anerkannter Religionsgemeinschaften ist den Schülern auf Wunsch Unterrichtsbefreiung zum Besuch des Gottesdienstes ihrer Religionsgemeinschaft zu gewähren.