§ 3 FeiertG
Gesetz über die Sonn- und Feiertage
Gesetz über die Sonn- und Feiertage
Landesrecht Berlin
§ 3 FeiertG – Gedenk- und Trauertage
(1) Der 18. März als Jahrestag der Märzrevolution ist Gedenktag.
(2) Der 8. Mai als Jahrestag der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des Zweiten Weltkrieges in Europa ist Gedenktag.
(3) Der 17. Juni als Jahrestag des Volksaufstandes in der DDR ist Gedenktag.
(4) Der 9. November als Jahrestag der Novemberrevolution und Ausrufung der Republik, der Novemberpogrome und des Berliner Mauerfalls ist Gedenktag.
(5) Der Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent) ist Gedenk- und Trauertag.
(6) Der Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent) ist Gedenk- und Trauertag.